Allgemeine Geschäftsbedingungen

der avodaq AG und ihrer Tochterunternehmen – gültig ab 01.07.2019 –

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Im Folgenden werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) angeführt, die für alle Lieferungen und Leistungen der in Folge genannten Unternehmen der avodaq Gruppe gelten.

Die avodaq Gruppe umfasst derzeit die avodaq AG in Deutschland und ihre Tochterunternehmen avodaq AG Representative Office Philippines, avodaq Inc. in den Vereinigten Staaten von Amerika sowie avodaq Pte. Ltd. in Singapur.

Ist nachfolgend von „avodaq“ die Rede, gelten die Bestimmungen gleichermaßen sinngemäß für die aufgeführten bzw. hier noch nicht aufgeführten aber künftig hinzukommenden Tochterunternehmen.

1.2 Je nach Art der Leistung erbringt die avodaq AG ihre Leistungen allein oder kann sich hierbei ihrer Tochterunternehmen aus der avodaq Gruppe bedienen. Gegebenenfalls wird avodaq auf kooperierende Drittlieferanten zurückgreifen, die dann als nachgelagerter oder primärer Leistungserbringer dienen. Sofern die avodaq AG als Vertragspartner auftritt, ist sie die alleinig Berechtigte und Verpflichtete. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall die Rechnungslegung durch ein Tochterunternehmen erfolgt, die avodaq AG aber Vertragspartner ist. Ist ein Tochterunternehmen Vertragspartner, ist dies eindeutig aus dem geschlossenen Vertrag erkennbar und die vorliegenden AGB kommen sinngemäß zur Anwendung.

1.3 avodaq erbringt Ihre Leistungen unter Zugrundelegung Ihrer AGB. AGB des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn avodaq solchen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Andere Bedingungen sind nur verbindlich, wenn avodaq sie schriftlich anerkannt hat; ergänzend gelten dann die AGB von avodaq.

1.4 Im Fall von Abweichungen zum einvernehmlich festgelegten Vertragstext gehen die Bestimmungen des Vertragstextes vor.

1.5 Unternehmen i. S. d. § 14 BGB – sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

1.6 Kunde i. S. d. AGB sind nur Unternehmer.

1.7 Dritte i. S. d. AGB können sowohl Hard und Softwarehersteller, Cloud Provider, Kooperationspartner, Dienstleister oder andere natürliche und juristische Personen sein, die nicht Vertragspartner zwischen avodaq und ihren Kunden werden, aber für das Zustandekommen von Geschäftsbeziehungen notwendiger Bestandteil sein können.

§ 2 Vertragsschluss

2.1 Angebote von avodaq sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2.2 Mit der Bestellung einer Ware bzw. Auftragserteilung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben bzw. den Auftrag wie angetragen ausführen zu wollen.

2.3 avodaq ist berechtigt, das in der Bestellung bzw. Auftragserteilung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden oder durch die tatsächliche Ausführung des Auftrags erklärt werden.

2.4 Bestellt der Kunde die Ware auf elektronischem Wege, wird der Zugang der Bestellung durch avodaq schnellstmöglich bestätigt. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

2.5 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer von avodaq. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht durch avodaq zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit Zulieferern von avodaq.

2.6 Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

2.7 Sofern der Kunde die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von avodaq gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.

§ 3 Vergütung, Zahlung, Leistungsschutz, Termine

3.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Vergütung nach Aufwand zu den bei Vertragsschluss allgemein gültigen Preisen von avodaq berechnet. Vergütungen sind grundsätzlich Netto-Preise zuzüglich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer.

3.2 Die vereinbarte Vergütung ist für vier Monate ab Vertragsschluss bindend. Beim Kunden ist avodaq berechtigt, eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn insbesondere durch Wechselkursschwankungen Preissteigerungen zu verzeichnen sind.

3.3 avodaq kann monatlich abrechnen. Werden Leistungen nach Aufwand vergütet, dokumentiert avodaq die Art und Dauer der Tätigkeiten und übermittelt diese Dokumentation mit der Rechnung.

3.4 Kosten des Geldverkehrs trägt immer die zahlende Partei.

3.5 Ausländische Zahlungsmittel werden, soweit nicht die Rechnung in dieser Währung ausgestellt ist, nach dem bei der Europäischen Zentralbank am Tage der Rechnungsstellung notierten amtlichen Briefkurs der jeweiligen Währung in EURO umgerechnet.

3.6 Alle Rechnungen sind grundsätzlich spätestens 14 Kalendertage nach Zugang frei Zahlstelle ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.

3.7 Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behält sich avodaq vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

3.8 Beim Kunden erfolgt die Versendung unfrei auf dessen Kosten zuzüglich Verpackungskosten.

3.9 Für Public Cloud Leistungen von Dritten vereinbaren die Parteien eine Grundgebühr für die gegebenenfalls zur Verfügung gestellten Hardware sowie entsprechend der tatsächlichen Nutzung („on demand“) erhobenen Nutzungsgebühren, die jeweils monatlich/jährlich im Voraus oder nach tatsächlichem Aufwand nachträglich dem Kunden in Rechnung gestellt werden.

3.10 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückbehalten, soweit ihm tatsächlich Zahlungsansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln der Leistung zustehen. Wegen sonstiger Mängelansprüche kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht wenn sein Mangelanspruch verjährt ist. Im Übrigen kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder eine Zurückbehaltung ausüben.

3.11 avodaq behält sich das Eigentum und einzuräumende Rechte an den Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor, berechtigte Mängeleinbehalte gemäß § 3.10. Satz 2 werden berücksichtigt. Weiterhin behält sich avodaq das Eigentum vor, bis zur Erfüllung aller Ihrer Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.

avodaq ist berechtigt, für die Dauer eines Zahlungsverzugs des Kunden diesem die weitere Nutzung der Leistungen zu untersagen. Dieses Recht kann avodaq nur für einen angemessenen Zeitraum geltend machen, in der Regel höchstens für 6 Monate. Darin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. § 449 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Geben der Kunde oder dessen Abnehmer die Leistungen zurück, liegt in der Entgegennahme der Leistungen kein Rücktritt von avodaq, außer sie hat den Rücktritt ausdrücklich erklärt. Gleiches gilt für die Pfändung der Vorbehaltsware oder von Rechten an der Vorbehaltsware durch avodaq.

Gegenstände unter Eigentums- oder Rechtsvorbehalt darf der Kunde weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Dem Kunden ist nur als Wiederverkäufer eine Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass avodaq vom Kunden dessen Ansprüche gegen seine Abnehmer im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung wirksam abgetreten worden sind und der Kunde seinem Abnehmer das Eigentum unter Vorbehalt der Zahlung überträgt. Der Kunde tritt durch den vorliegenden Vertragsabschluss seine künftigen Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Veräußerungen gegen seine Abnehmer sicherungshalber an avodaq ab, die diese Abtretung hiermit annimmt.

Soweit der Wert der Sicherungsrechte avodaq die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird avodaq auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Anteil der Sicherungsrechte freigeben.

3.12 Der Kunde ist verpflichtet, bei einer zulässigen Übertragung von Nutzungsrechten an Lieferungen und Leistungen dem Empfänger deren vertraglich vereinbarte Beschränkungen aufzuerlegen.

3.13 Gleicht der Kunde eine fällige Forderung zum vertragsgemäßen Zahlungstermin ganz oder teilweise nicht aus, kann avodaq vereinbarte Zahlungsziele für alle Forderungen widerrufen. avodaq ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder gegen Sicherheit durch Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. Die Vorkasse hat den jeweiligen Abrechnungszeitraum oder – bei Einmalleistungen – deren Vergütung zu umfassen.

3.14 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden, seine Pflichten gegenüber avodaq zu erfüllen, kann avodaq bestehende Austauschverträge mit dem Kunden durch Rücktritt, Dauerschuldverhältnisse durch Kündigung fristlos beenden, auch bei einem Insolvenzantrag des Kunden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird avodaq frühzeitig schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.

3.15 Feste Leistungstermine sollen ausschließlich ausdrücklich in dokumentierter Form vereinbart werden. Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass avodaq die Leistungen ihrer jeweiligen Vorlieferanten rechtzeitig und vertragsgemäß erhält.

3.16 Reisespesen und Honorarkosten für Dritte sind vom Kunden gegen Vorlage der Belege zu erstatten, sofern der Kunde diese Kosten im Einzelfall beauftragt hatte.

3.17 avodaq kann Vergütung ihres Aufwands verlangen, soweit zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden anfällt.

§ 4 Zusammenarbeit, Mitwirkungspflichten, Vertraulichkeit

4.1 Der Kunde und avodaq benennen jeweils einen verantwortlichen Ansprechpartner. Die Kommunikation zwischen dem Kunden und avodaq erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, über diese Ansprechpartner. Die Ansprechpartner haben alle mit der Vertragsdurchführung zusammenhängenden Entscheidungen unverzüglich herbeizuführen. Die Entscheidungen sind verbindlich zu dokumentieren.

4.2 Der Kunde ist verpflichtet, avodaq, soweit erforderlich, zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Dazu wird er insbesondere notwendige Informationen zur Verfügung stellen und nach Möglichkeit einen Remotezugang auf das Kundensystem ermöglichen. Soweit aus Sicherheitsgründen oder sonstigen Gründen ein Remotezugang nicht möglich ist, verlängern sich davon betroffene Fristen angemessen; für weitere Auswirkungen werden die Vertragspartner eine angemessene Regelung vereinbaren. Der Kunde sorgt ferner dafür, dass avodaq fachkundiges Personal für die Unterstützung zur Verfügung steht.

4.3 Soweit im Vertrag vereinbart ist, dass Leistungen vor Ort beim Kunden erbracht werden können, stellt der Kunde auf Wunsch von avodaq unentgeltlich ausreichende, gegen ein Betreten durch unbefugte Personen absicherbare Räume, insbesondere zur Lagerung von Unterlagen, Dokumentationen und Datenträgern, sowie Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung.

4.4 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Kunde für eine ordnungsgemäße Datensicherung und Ausfallvorsorge für Daten und Komponenten (etwa Hardware, Software) sorgen, die deren Art und Bedeutung angemessen sind.

4.5 Bei Serviceverträgen sind avodaq Änderungen des Aufstellungsortes der betroffenen Geräte oder Systeme rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Plant der Kunde Änderungen oder Erweiterungen der von einem Servicevertrag erfassten Hard oder Software oder ihrer Zusammensetzung, wird er avodaq unverzüglich von diesen Planungen unterrichten, damit avodaq sich vor der Ausführung rechtzeitig auf die Änderungen einstellen und gegebenenfalls einen erweiterten Service anbieten und vorbereiten kann. Erklärt avodaq sich mit den Maßnahmen nicht einverstanden oder unterlässt der Kunde die Mitteilung, entfallen die Leistungspflichten von avodaq im Hinblick auf die von den Änderungen betroffene Hard und/oder Software. Auf die vom Kunden zu zahlenden Servicegebühren hat dies keinen Einfluss.

4.6 Der Kunde hat Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden dafür die entsprechenden Formulare und Verfahren von avodaq verwendet.

4.7 Der Kunde wird avodaq bei Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber anderen Beteiligten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung angemessen auf Anforderung unterstützen. Dies gilt insbesondere für Rückgriffsansprüche von avodaq gegen Vorlieferanten.

4.8 Die Vertragspartner sind verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe solcher Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder Abwicklung des Vertrags beteiligt sind, darf nur mit schriftlicher Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners erfolgen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren nach Bekanntwerden der jeweiligen Information, bei Dauerschuldverhältnissen jedoch nicht vor deren Beendigung. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.

4.9 Den Vertragspartnern ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z.B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden sie daher keine Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.

4.10 Dem Kunden ist bewusst, dass die Nachrichtenübertragung mittels asynchroner Medien, wie zum Beispiel E-Mail oder Messenger-Diensten, nicht zuverlässig garantiert ist. Eine Nachricht gilt immer erst dann als zugestellt, wenn eine Empfangsbestätigung durch avodaq versandt und beim ursprünglichen Versender angekommen ist. Insbesondere in zeitkritischen Situationen ist ein persönliches Telefongespräch, kein Anrufbeantworter, mit der zuständigen Stelle bei avodaq unabdingbar.

§ 5 Leistungen

5.1 avodaq ist berechtigt, zur Erfüllung des Vertrags Dritte oder Mitarbeiter ihrer Wahl einzusetzen. Diese zur Auftragserfüllung herangezogenen Personen unterliegen ausschließlich dem Weisungsrecht von avodaq.

5.2 avodaq erbringt die vereinbarten Leistungen während der üblichen Geschäftszeit des Kunden und, soweit erforderlich und zumutbar, auch außerhalb dieser Geschäftszeiten.

5.3 avodaq behält sich das Recht von Teillieferungen und Teilrechnungen vor, außer, wenn dies im Widerspruch zum berechtigten Interesse des Kunden steht.

5.4 avodaq stellt die vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere den Zugang zur Software, in ihrem Verfügungsbereich (ab Schnittstelle Rechenzentrum zum Internet) bereit. Störungen der Internetverbindungen liegen nicht in dem Risikobereich von avodaq. Der Leistungsumfang, die Beschaffenheit, der Verwendungszweck und die Einsatzbedingungen der vertragsgegenständlichen Leistungen ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung, ergänzend aus der Bedienungsanleitung der Software.

a) Darüber hinausgehende Leistungen, etwa die Entwicklung kundenindividueller Lösungen oder erforderliche Anpassungen, bedürfen eines gesonderten Vertrages.
b) avodaq kann aktualisierte Versionen der Software bereitstellen.
c) Sollte die Bereitstellung einer aktualisierten Version mit einer Preiserhöhung verbunden sein, wird dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht reingeräumt. Hat der Kunde der Aktualisierung stillschweigend und/oder durch konkludentes Handeln zugestimmt, ist das Sonderkündigungsrecht damit ausgeschlossen.

5.5 Die Verfügbarkeit der bereitgestellten Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung.

5.6 Bei einer nur unerheblichen Minderung der Tauglichkeit der Leistungen zum vertragsgemäßen Gebrauch bestehen keine Ansprüche des Kunden wegen Mängeln. Die verschuldensunabhängige Haftung von avodaq wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen.

5.7 Im Rahmen ihrer Leistungserbringung kann avodaq dem Kunden Produkte durch Dritte bereitstellen. Die entsprechenden Nutzungsrechte werden dabei dem Kunden von avodaq oder direkt vom Dritten eingeräumt. Hierbei kann es erforderlich sein, dass der Kunde mit dem Dritten direkt einen Vertrag – insbesondere SPLAs (Service Provider Licence Agreements) und EULAs (End User Licence Agreements) – abschließt oder dessen Lizenzbedingungen akzeptieren muss; diese können unter Umständen ausländischem Recht unterliegen. Außerdem kann es erforderlich sein, dass der Kunde zur Nutzung der Leistungen von avodaq bestimmte zusätzliche Software von Dritten selbst beschaffen muss.

5.8 Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch avodaq nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

5.9 Die Leistungen von avodaq umfasst keine Datenübermittlung. avodaq erbringt ihre Leistungen am Übergabepunkt in dem von avodaq genutzten Rechenzentrum.

§ 6 Übergabe und Gefahrübergang

6.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt (Lieferant), geht auf den Kunden über. Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich auf offensichtliche Transportschäden zu untersuchen und gegenüber dem Lieferanten schriftlich zu rügen.

6.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann avodaq dem Kunden die Leistungsgegenstände auch durch elektronische Übermittlung oder durch Bereitstellung zum Herunterladen übergeben. Werden die Leistungsgegenstände zum Herunterladen bereitgestellt, teilt avodaq dem Kunden die Bereitstellung mit.

6.3 Soweit die Leistungsgegenstände elektronisch übermittelt werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Eingang bei dem von avodaq mit dem Weiterversand beauftragten Teledienstanbieter (Provider) auf den Kunden über.

6.4 Soweit die Leistungsgegenstände zum Herunterladen bereitgestellt werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Bereitstellung und Information des Kunden darüber auf den Kunden über.

§ 7 Störung bei der Leistungserbringung

7.1 Wenn eine Ursache, die avodaq nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt („Störung“), verschieben sich die Termine um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase. Ein Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner über die Ursache einer in seinem Bereich aufgetretenen Störung und die Dauer der Verschiebung unverzüglich zu unterrichten.

7.2 Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Störung, kann avodaq auch die Vergütung des Mehraufwands verlangen, außer der Kunde hat die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs.

7.3 Wenn der Kunde wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung von avodaq vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann oder solches behauptet, wird der Kunde auf Verlangen von avodaq innerhalb angemessen gesetzter Frist schriftlich erklären, ob er diese Rechte geltend macht oder weiterhin die Leistungserbringung wünscht. Bei einem Rücktritt hat der Kunde avodaq den Wert zuvor bestehender Nutzungsmöglichkeiten zu erstatten; gleiches gilt für Verschlechterungen durch bestimmungsgemäßen Gebrauch.

7.4 Gerät avodaq mit der Leistungserbringung in Verzug, ist der Schadens- und Aufwendungsersatz des Kunden wegen des Verzugs für jede vollendete Woche des Verzugs beschränkt auf 0,25 % des Preises für den Teil der vertraglichen Leistung, der auf Grund des Verzugs nicht genutzt werden kann. Die Verzugshaftung ist begrenzt auf insgesamt höchstens 2,5 % der Vergütung für sämtliche vom Verzug betroffene vertragliche Leistungen; bei Dauerschuldverhältnissen bezogen auf die Vergütung für die jeweils betroffenen Leistungen für das volle Kalenderjahr. Ergänzend und vorrangig gilt ein bei Vertragsabschluss vereinbarter Prozentsatz, der bei Vertragsabschluss vereinbarten Vergütung. Dies gilt nicht, soweit ein Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von avodaq beruht.

7.5 Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung durch avodaq zu vertreten ist. Macht der Kunde wegen der Verzögerung berechtigt Schadens- oder Aufwendungsersatz statt der Leistung geltend, so ist er berechtigt, für jede vollendete Woche der Verzögerung 0,5 % des Preises für den Teil der vertraglichen Leistung zu verlangen, der aufgrund der Verzögerung nicht genutzt werden kann, jedoch insgesamt höchstens 5 % dieses Preises; bei Dauerschuldverhältnissen bezogen auf die Vergütung für die jeweils betroffenen Leistungen für das volle Kalenderjahr. Ergänzend und vorrangig gilt ein bei Vertragsabschluss vereinbarter Prozentsatz, der bei Vertragsabschluss vereinbarten Vergütung.

§ 8 Sachmängel und Aufwendungsersatz

8.1 avodaq leistet Gewähr für die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Leistungen. Für eine nur unerhebliche Abweichung der Leistungen von avodaq von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln. Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung, nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Kunden nachweisbaren Softwarefehlern oder bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, außer diese erschwert die Analyse und die Beseitigung eines Sachmangels nicht.
Für Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche gilt § 10 ergänzend.

8.2 Die Verjährungsfrist für Sachmangelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriff nach § 478 BGB bleiben unberührt. Gleiches gilt, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von avodaq, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
Die Bearbeitung einer Sachmangelanzeige des Kunden durch avodaq führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein.
Eine Nacherfüllung (Neulieferung oder Nachbesserung) kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben.

8.3 avodaq kann Vergütung ihres Aufwands verlangen, soweit

a) sie aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, außer der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag, oder
b) eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden als Mangel nachweisbar ist, oder
c) zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden anfällt.

8.4 Werden durch die Leistung von avodaq Rechte Dritte verletzt, wird avodaq nach eigener Wahl und eigenen Kosten

a) dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder
b) die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder
c) die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn avodaq keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann.

Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.

§ 9 Rechtsmängel

9.1 Für Verletzungen von Rechten Dritter durch Ihre Leistung haftet avodaq nur, soweit die Leistung vertragsgemäß und insbesondere in der vertraglich vereinbarten, sonst in der vorgesehenen Einsatzumgebung unverändert eingesetzt wird.

9.2 avodaq haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nur innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung. § 10.1 Satz 1 gilt entsprechend.

9.3 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung von avodaq seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Kunde unverzüglich avodaq. avodaq und ggf. dessen Vorlieferanten sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig, die geltend gemachten Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren.

9.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er avodaq angemessen Gelegenheit gegeben hat, die Rechte Dritter auf andere Art und Weise abzuwehren.

§ 10 Haftung

10.1 avodaq haftet dem Kunden stets

a) für die von ihr sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden,
b) nach dem Produkthaftungsgesetz und
c) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die avodaq, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.

10.2 avodaq haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, außer soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen.

Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Vertragswert begrenzt, bei laufender Vergütung auf die Höhe der Vergütung pro Vertragsjahr. Für die Verjährung gilt § 10.2 entsprechend. Die Vertragspartner können bei Vertragsabschluss eine weitergehende Haftung, üblicherweise gegen eine gesonderte Vergütung, schriftlich vereinbaren. Vorrangig ist eine individuell vereinbarte Haftungssumme. Die Haftung gemäß § 10.1 bleibt von diesem Absatz unberührt.

Ergänzend und vorrangig ist die Haftung von avodaq wegen leichter Fahrlässigkeit aus dem jeweiligen Vertrag und ihrer Durchführung auf Schadens- und Aufwendungsersatz, unabhängig vom Rechtsgrund, insgesamt begrenzt auf den in diesem Vertrag vereinbarten Prozentsatz der bei Vertragsabschluss vereinbarten Vergütung. Die Haftung gemäß § 1 b) bleibt von diesem Absatz unberührt.

10.3 Bei notwendiger Wiederherstellung von Daten oder Komponenten (etwa Hardware, Software) haftet avodaq nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung bei ordnungsgemäßer Datensicherung und Ausfallvorsorge durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit von avodaq tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde vor dem Störfall eine der Art der Daten und Komponenten angemessene Datensicherung und Ausfallvorsorge durchgeführt hat. Dies gilt nicht, soweit dies als Leistung von avodaq vereinbart ist.

10.4 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen avodaq gelten §§ 10.1 bis 10.3 entsprechend. §§ 7.4 und 7.5 bleiben unberührt.

§ 11 Lizenz und Urheberrechte

11.1 Der Kunde muss die Lizenzrechte, für die bei einem Releasewechsel zu installierende Software haben bzw. er muss sie erwerben.

11.2 Der Kunde wird sich vor Vertragsschluss mit den Lizenzerfordernissen, Nutzungsrechten und den Lizenz- und Vertragsbedingungen der Softwarehersteller vertraut machen und in Zweifelsfällen avodaq kontaktieren. Der Kunde verpflichtet sich hiermit gegenüber avodaq die entsprechenden Lizenz- und Vertragsbedingungen der Softwarehersteller einzuhalten. Die jeweils gültigen Lizenz- und Vertragsbedingungen der Softwarehersteller können direkt auf dem Internetauftritt der jeweiligen Hersteller abgerufen werden. Gleiches gilt auch für urheberrechtliche Bedingungen.

11.3 Der Kunde ist berechtigt, die ihm zur Durchführung des Vertrages zur Verfügung gestellten Programme, Zeichnungen, Verfahrensbeschreibungen und sonstigen Unterlagen für den vertraglich vorgesehenen Gebrauch zu verwenden. Sämtliche Urheberrechte und weitergehende Nutzungsrechte verbleiben bei avodaq, gegebenenfalls beim Hersteller. Eine über den notwendigen vertraglichen Gebrauch hinausgehende Verwendung, Vervielfältigung und Überlassung an Dritte ist dem Kunden nicht gestattet.

11.4 Entsteht durch die Leistungen von avodaq ein Urheberrecht, erhält der Kunde ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht im Rahmen seines Geschäftsbetriebs.

11.5 Die Übertragung von Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechten erfolgt nur gegen entsprechende Vergütung.

§ 12 Datenschutz und Datensicherheit

12.1 avodaq ist zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz verpflichtet. Diese Verpflichtung hat avodaq auch den von ihr zur Vertragserfüllung herangezogenen Personen (Mitarbeiter, Unterauftragnehmer, Dritte) aufzuerlegen.

12.2 Der Kunde wird mit avodaq datenschutzrechtlich notwendige Vereinbarungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten abschließen.

§ 13 Vertragslaufzeit und Vertragsbeendigung

13.1 Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen erfolgt ab dem im Vertrag bezeichneten Datum zunächst für die Dauer der im Vertrag vereinbarten Laufzeit. Während dieser Mindestlaufzeit ist eine vorzeitige ordentliche Kündigung beidseitig ausgeschlossen.

13.2 Der Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit. Geschieht dies nicht, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des jeweiligen Verlängerungszeitraums ordentlich gekündigt wurde.

13.3 Ist der Vertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen, kann er mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Erstmals möglich ist diese Kündigung zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Vertragsabschluss folgt. Eine vereinbarte Mindestlaufzeit bleibt von diesem Kündigungsrecht unberührt.

13.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn:

a) der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen erheblich verletzt,
b) der Kunde zahlungsunfähig wird,
c) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet sind,
d) Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist.

13.5 Jeder Kündigungserklärung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

13.6 Mit der Vertragsbeendigung – gleich aus welchem Rechtsgrund – entfallen die im Rahmen der Leistungserbringung von avodaq bzw. Dritten gewährten Nutzungsrechte und Lizenzen und die Verbindung zum Rechenzentrum von avodaq bzw. Dritter ist gesperrt. Bei Kündigung einzelner Leistungen sowie bei Kündigung des gesamten Vertragsverhältnisses erfolgt nach Ablauf von 30 Kalendertagen, ab Wirksamwerden der Kündigung, die Löschung sämtlicher von der jeweiligen Kündigung betroffenen Daten des Kunden. Im Fall einer Teilkündigung werden die zur jeweiligen Leistung von avodaq bzw. Dritten gehörenden Daten, bei Kündigung des gesamten Vertrages sämtliche Nutzungs- und Produktdaten (z.B. E-Mails, Datenbanken, Inhalte der Ordner etc.), gelöscht.

13.7 Der Kunde wird rechtzeitig vor Beendigung des Vertrages seine Datenbestände eigenverantwortlich sichern, etwa durch Download und/oder über sein Benutzerkonto auf einem geeigneten Datenträger und/oder dem Kundenserver oder beauftragt rechtzeitig vor Ablauf der festgelegten 30 Tage-Frist avodaq eine Datensicherung gegen gesonderte Vergütung durchzuführen. Auf Wunsch wird avodaq den Kunden gegen eine angemessene Vergütung dabei unterstützen.

13.8 Eine Zugriffsmöglichkeit des Kunden auf diese Datenbestände wird nach Beendigung des Vertrages schon aus Gründen der Auftragsdatenverarbeitung regelmäßig nicht mehr gegeben sein.

13.9 avodaq wird die Daten und Zugangskennungen nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten löschen.

§ 14 Schlussbestimmungen

14.1 Der Kunde gestattet avodaq, ihn als Referenz namentlich zu benennen.

14.2 avodaq ist berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen, sofern der Kunde dem nicht ausdrücklich unter Darlegung wichtiger Gründe widerspricht.

14.3 Die Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus dem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Vertragspartei. Ausgenommen ist die Abtretung von Vergütungsansprüchen von avodaq.

14.4 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, ebenso der Verzicht auf die Schriftform selbst. Die Schriftform ist nur gewahrt, wenn Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages als solche bezeichnet, schriftlich abgefasst und von beiden Parteien rechtsverbindlich unterzeichnet sind.

14.5 Gerichtsstand gegenüber einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz der avodaq AG. Die avodaq AG kann den Kunden auch an dessen Sitz verklagen.

14.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder zum Teil unwirksam sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, die Bestimmungen so auszulegen und zu gestalten, dass der mit den nichtigen oder rechtsunwirksamen Teilen angestrebte wirtschaftliche Erfolg soweit wie möglich erreicht wird.

14.7 Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

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